Entgeltordnung für die Volkshochschule des Landkreises Fulda und die Volkshochschule der Stadt Fulda


Auf Grund des § 11 der Satzung für die Volkshochschule des Landkreises Fulda vom 21.03.1973 und des § 10 der Satzung für die Volkshochschule der Stadt Fulda vom 20.12.1976 sowie des Gesetzes zur Förderung der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens im Lande Hessen (Hessisches Weiterbildungsgesetz – HWBG vom 25.08.2001, zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14.12.2021, GVBl. S. 931, 987) erlassen der Kreisausschuss des Landkreises Fulda sowie der Magistrat der Stadt Fulda folgende gemeinsame Entgeltordnung:

§ 1
Entgelterhebung

Für die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule werden, sofern diese nicht kostenfrei durchgeführt werden, Entgelte nach den Bestimmungen dieser Entgeltordnung erhoben.

§ 2
Höhe des Entgeltes

1.    Die Höhe des Entgeltes richtet sich nach den für die einzelnen Veranstaltungen erforderlichen Aufwendungen der Volkshochschule sowie bei Kursen und sonstigen mehrteiligen Lehrveranstaltungen nach der Zahl der Unterrichtseinheiten (Dauer einer UE = 45 Minuten).
2.    Die Höhe des Entgeltes wird nach sozial-, bildungs- und marktpolitischen Aspekten festgesetzt und beträgt pro UE und je teilnehmende Person und unter der Voraussetzung einer Beteiligung von mindestens 6 Personen bei    

        
a.    bildungs- und gesellschaftspolitisch zu fördernden Kursen (Grundbildung)                        2,00 EUR

b.    EDV-Kursen     mindestens                                                                                                  4,20 EUR

c.    Einzelveranstaltungen, Vorträgen und profilbildenden Programmangeboten mindestens   5,00 EUR

d.    allen sonstigen Kursen                                                                                                         2,90 EUR

Für Veranstaltungen mit weniger als sechs teilnehmenden Personen, begrenzter Anzahl an teilnehmenden Personen oder höheren Aufwendungen kann ein Entgelt festgesetzt werden, das von der Entgeltordnung § 2 Absatz 2 abweicht und sich an den entstehenden Kosten orientiert. Die Entscheidung trifft die Leitung der jeweils veranstaltenden Volkshochschule.

 
3.    Bei drittmittelgeförderten Kursen und bei Kursen als Sondermaßnahmen über das vhs-Grundprogramm hinaus kann auf Grund der besonderen finanziellen Aufwendungen von der Entgelthöhe gemäß § 2 Absatz 2 abgewichen werden. 

4.    Für zusätzliche Aufwendungen (z. B. Werkmaterial, Verbrauchsmaterial, Geräte) können Zuschläge zu den Entgelten erhoben werden. Die Höhe der Zuschläge richtet sich nach den entstehenden Kosten. Auf die Erhebung dieser Zuschläge ist in der Ankündigung der jeweiligen Veranstaltung hinzuweisen. 

5.    Die Entgelte für kulturelle Veranstaltungen (Exkursionen, Studienfahrten, Besichtigungsfahrten, Führungen etc.), die nicht unter Ziff. 2 bis 4 aufgeführt sind, werden von der vhs nach der Höhe der entstehenden Kosten festgesetzt, soweit sie nicht kostenfrei angeboten werden.

§ 3
Kreis der Entgeltpflichtigen, Entstehung der Entgelte, Fälligkeit, Zahlungserleichterungen

1.    Entgeltpflichtig sind alle Personen, die sich zu Veranstaltungen der vhs angemeldet haben, soweit die Veranstaltungen nicht entgeltfrei sind oder einer teilnehmenden Person aus sonstigen Gründen Entgeltfreiheit gewährt wird. 
2.    Die Zahlungspflicht entsteht mit der Anmeldung zu einer Veranstaltung. Die Zahlungsmodalitäten regelt die jeweilige vhs in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen. 
3.    Bei Kursentgelten von mind. 80,00 € kann im Einzelfall auf Antrag Ratenzahlung gewährt werden. 


§ 4
Entgeltermäßigung und -befreiung

1.     Für Veranstaltungen der Volkshochschule (ausgenommen Fahrten, Exkursionen und Veranstaltungen ohne Ermäßigung) entrichten 50 % des Entgeltes:

-    Schwerbehinderte mit mindestens 80 GdB,
-    Empfänger/-innen von Lebensunterhalt nach SGB VII oder §§ 27a oder 27d des Bundesversorgungsgesetzes,
-    Empfänger/-innen von Grundsicherung im Alter oder Erwerbsminderung gem. dem vierten Kapitel SGB XII,
-    Empfänger/-innen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGBII), 
-    Empfänger/-innen von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
-    Nicht bei den Eltern lebende Empfänger/-innen von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).
-    Schüler/-innen und Studenten/-innen der Sozialwissenschaften in den Kursen des Forums Pädagogik des Hessencampus Fulda

2.     Für Veranstaltungen der Volkshochschule (ausgenommen Fahrten, Exkursionen und Veranstaltungen ohne Ermäßigung) entrichten 75 % des Entgeltes:

-    Empfänger/-innen von Arbeitslosengeld,
-    Inhaber/-innen der amtlichen Jugendleiter-Card oder Ehrenamts-Card.

3.    Zuschläge für Material, Unterkunft, Verpflegung usw. werden in den Fällen des § 4 Absätze 1 und 2 in voller Höhe erhoben.
4.    Der Anspruch auf Entgeltermäßigung oder Befreiung muss in geeigneter Form nachgewiesen werden.
5.    Gutscheine der vhs Landkreis Fulda können nur für Veranstaltungen der vhs Landkreis Fulda eingelöst werden. Lilientaler können nur für Veranstaltungen der vhs der Stadt Fulda eingelöst werden. Die Barauszahlung eines Gutscheins ist nicht möglich.
6.    Die Volkshochschulen können jeweils Maßnahmen zur Kundenbindung einführen. Werden Maßnahmen eingeführt gelten sie, soweit nicht ausdrücklich anderes gekennzeichnet, nur für die Volkshochschule, die die Maßnahme eingeführt hat.  

§ 5
Kündigung des Unterrichtsvertrages – Entgeltrückerstattung

1.    Kursentgelte werden erstattet bzw. von der Zahlungspflicht wird befreit
1.1.    in voller Höhe, wenn eine angekündigte Veranstaltung seitens der jeweiligen VHS abgesagt werden muss,
1.2.    anteilig, wenn die geplante Veranstaltung aus bei der jeweiligen VHS liegenden Gründen nicht komplett durchgeführt werden kann,
1.3.    in voller Höhe oder anteilig, wenn teilnehmende Personen aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen (längere Krankheit, Wohnortwechsel, berufliche Verpflichtungen) nicht in der Lage sind, weiter an der Veranstaltung teilzunehmen. Die Teilnehmenden müssen diese Gründe durch Vorlage relevanter Unterlagen nachweisen. 
2.    Im Fall einer vorzeitigen Beendigung gemäß Ziffer 1.3. wird jedoch eine Rücktrittsgebühr i. H. v. 10 % der durch die Befreiung nach 1.3. ersparten Kursentgelte erhoben, so dass bei Vorauszahlung nur 90% zurückerstattet werden.
3.    Eine Rückzahlung von Kursentgelten ist lediglich gemäß § 5 Abs. 1.1. – 1.3. möglich. Das Fernbleiben von der Veranstaltung bzw. vorzeitiges Abbrechen gilt nicht als Abmeldung. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückerstattung des Entgelts. 

§ 6
Ausschluss

1.    Bei Verweigerung der Entgeltzahlung und bei grobem Fehlverhalten in den Veranstaltungen kann eine teilnehmende Person vom Unterricht ausgeschlossen werden. 
2.    Bei unregelmäßigem Unterrichtsbesuch in Sondermaßnahmen kann ein Ausschluss erfolgen.


§ 7
Verwaltungsgebühren

1.    Für das Ausstellen einer qualifizierten Bescheinigung wird eine Verwaltungsgebühr von 5,00 € erhoben. 
2.    Möchte eine teilnehmende Person auf eine Rechnung hin zahlen anstatt des üblichen Bankeinzugsverfahrens, wird ein zusätzlicher Betrag in Höhe von 3,00 € für den erhöhten Verwaltungsaufwand erhoben (Rechnungsgebühr).
3.    Kann eine Abbuchung nicht durchgeführt werden (falsche Bankangaben, Kontounterdeckung) erfolgt eine Rechnungsstellung, bei der zusätzlich zum Kursentgelt die Gebühr der Rücklastschrift sowie die Rechnungsgebühr berechnet wird.

§ 8
Inkrafttreten

Die Entgeltordnung tritt am 01.09.2023 in Kraft. 

Gleichzeitig treten die bisher gültigen Gebührenordnungen der Volkshochschulen von Stadt und Landkreis außer Kraft. 

Magistrat der                        Landkreis Fulda
Stadt Fulda                        Der Kreisausschuss

Dr. Heiko Wingenfeld                Bernd Woide
Oberbürgermeister                    Landrat